WaffG § 8 Abs 1 (Verlässlichkeit, strenger Maßstab)
§ 8 Abs 2 Z 1 (fehlende Verlässlichkeit, wenn der Mensch alkohol- und suchtkrank ist)
§ 8 Abs 6 erster Satz (Geltung als unverlässlich, wenn aus in der Person gelegenen Gründen die Feststellung des für die Verlässlichkeit maßgebenden Sachverhalts nicht möglich war)