AVG § 66 Abs 2 (Berufungsbehörde; kassatorische Entscheidung; Notwendigkeit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung)
VwGH 24. 4. 2007, 2006/18/0423
1. Gemäß § 9 Abs 1 Z 2 FPG ist die bel Beh (Sicherheitsdirektion) zur Entscheidung über Berufungen gegen Entscheidungen nach dem FPG ua im Fall von Drittstaatsangehörigen zuständig, wenn deren österr Angehöriger sein Recht auf gemeinschaftsrechtliche Freizügigkeit nicht in Anspruch genommen hat (VwGH 18. 5. 2006, 2006/18/0119 = ZfVB 2007, 517; VfGH 13. 10. 2006, B 236/06). Der Bf bringt vor, dass er mit einer österr Staatsbürgerin verheiratet sei, nicht aber, dass diese iSd § 9 Abs 1 Z 1 iVm § 2 Abs 4 Z 11 FPG ihr Recht auf Freizügigkeit in Anspruch genommen hätte. Entgegen der Beschwerdeauffassung hat die bel Beh daher zutreffend ihre Zuständigkeit bejaht.