ZustG § 17 Abs 3 (Hinterlegung; Zustellwirkung der Hinterlegung ist ausgeschlossen, wenn Empfänger wegen Abwesenheit nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte; Zustellung wird an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem die hinterlegte Sendung behoben werden könnte; bei Rückkehr an Abgabestelle sieben Tage nach Beginn der Abholfrist liegt keine rechtzeitige Kenntniserlangung vor; Konkretisierungsgebot in Bezug auf Ortsabwesenheit)