BundesvergabeG 2002: § 83 Abs 1 Z 8 (Inhalt der Angebote; unter anderem rechtsgültige Unterfertigung des Bieters; Unterfertigung einer zivilrechtlich wirksam bevollmächtigten Person)
§ 88 Abs 5 Z 2 (Öffnung der Angebote; Verlesen von Gesamtpreis oder Angebotspreis; Unterlassung, unbehebbarer Mangel)