BundesvergabeG 2002: § 163 Abs 1 (Einleitung des Nachprüfungsverfahrens; keine Antragslegitimation; Verstoß des Antragstellers gegen Ausschreibungsbestimmungen oder Bestimmungen über öffentliche Auftragvergabe; kein schützenswerter Bieter; keine Geltendmachung dass andere Bieter auszuscheiden wären)
§ 177 Abs 5 (Gebührenersatz; Anspruch des obsiegenden Antragsteller gegen Antragsgegner; Abspruch durch Vergabekontrollbehörde)