Arbeitsmarktpolitik-FinanzierungsG: § 2 Abs 8 (Arbeitslosenversicherungsbeitrag; Tragung des Beitrags aus Mitteln der Gebarung Arbeitsmarktpolitik für Frauen, die das 56. Lebensjahr und für Männer, die das 58. Lebensjahr vollendet haben; unterschiedliche Beitragshöhe für Frauen und Männer zwischen der Vollendung des 56. und des 58. Lebensjahres stellt eine Diskriminierung aufgrund des Geschlechts dar; eine notwendige und objektive Verknüpfung der gegenständ-