KFG § 4 Abs 7a (Bauart und Ausrüstung der Kraftfahrzeuge und Anhänger; zulässige Gesamtgewichte; Überschreitung; Berufung auf Ausnahmebewilligung erst nach rechtskräftiger Erteilung)
KFG § 4 Abs 7a (Bauart und Ausrüstung der Kraftfahrzeuge und Anhänger; zulässige Gesamtgewichte; Überschreitung; Berufung auf Ausnahmebewilligung erst nach rechtskräftiger Erteilung)