FremdenG § 57 Abs 1 (Verbot der Abschiebung, Zurückschiebung und Zurückweisung Fremder, wenn dadurch Art 2 EMRK, Art 3 EMRK oder das Protokoll Nr 6 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde; Gesetz über die Amnestie für Kriegsdienstverweigerer in der ehemaligen Bundesrepublik Jugoslawien; Wegfall der staatlichen Bedrohung von Kriegsdienstverweigerern nicht allein aus Änderung der Gesetzeslage ableitbar, tatsächliche Änderung über gewissen Beobachtungszeitraum erfoderlich)