MinroG § 178 Abs 1 (allgemeine Anordnungsbefugnis der Behörden; Auftrag der Behebung eines vorschriftswidrigen Zustandes; unmittelbare Vollstreckbarkeit, kein Erfordernis vorangehender Bescheiderlassung)
VwGH 27. 6. 2007, 2004/04/0221
Die Best des § 178 Abs 1 MinroG ordnet - anders als § 360 Abs 1 GewO 1994 - nicht an, dass erst im Falle der Nichtbefolgung des Auftrages ein vollstreckbarer B zu erlassen sei. Daher stellt schon ein auf § 178 Abs 1 MinroG gestützter Auftrag der Beh einen B und keine Verfahrensanordnung dar. Der gegenteiligen Ansicht folgend wäre es nicht möglich, im Falle der Nichtbeachtung des Auftrages ein Verwaltungsvollstreckungsverfahren einzuleiten.