Sbg BGG: § 25 Abs 8 (Seitenabstand, Unterschreitung, Voraussetzungen; unbillige Härte, keine erhebliche Beeinträchtigung benachbarter Grundstücke oder Gebäude, Vorteil des Ausnahmewerbers größer als der Nachteil für die benachbarten Grundstücke und Anlagen, keine Festlegung der Lage des Baues aus dem Bebauungsplan; nachträgliche Sanierung eines Altbestands; seinerzeit Unterschreitung der Abstände bewilligt, bei tatsächlicher Errichtung nochmalige faktische Unterschreitung der bewilligten Abstände; Interessenabwägung zugunsten der Konsenswerber)