Tir BauO: § 6 Abs 6 (Mindestabstandsflächen, Zulässigkeit der Bebauung, höchstens 15 %, ausgenommen ua Pflasterungen, oberirdische bauliche Anlagen nach Abs 3 lit a und b überdies nur in einem solche Ausmaß, dass gegenüber den angrenzenden Grundstücken zu jeder Seite hin mindestens die Hälfte der gemeinsamen Grenze von baulichen Anlagen frei bleibt; bei der Bestimmung dieser freibleibenden Hälfte sind alle Gebäude einzubeziehen, nicht nur solche nach Abs 3 lit a und b)