Stmk BauG: § 4 Z 28 (Gebäude, Begriff; bauliche Anlage, mindestens einen oberirdischen überdeckten Raum bildend, der an den Seitenflächen allseits oder überwiegend geschlossen)
§ 13 Abs 2 (Seitenabstand; Abstand jeder Gebäudefront von der Nachbargrenze, so viele Meter wie die Anzahl der Geschoße vermehrt um zwei; nur für Gebäude; Carport kein Gebäude)