Wr BauO: § 81 Abs 2 (Gebäudehöhe; Summe der Flächeninhalte aller Gebäudefronten nicht größer als das Produkt aus der Summe der Längen aller Gebäudefronten und der höchsten zulässigen Gebäudehöhe; außer Betracht bleibende Giebelflächen, die der Dachform entsprechen; auch fiktive Giebelfläche bleibt außer Betracht)