AuslBG § 2 Abs 4 (durch den Gesellschafter einer Gesellschaft erbrachte Arbeitsleistungen, die typischerweise in einem Arbeitsverhältnis geleistet werden; alleiniger persönlich haftender Gesellschafter einer KEG, der 95 % der Gesellschaftsanteile hält; wesentlicher Einfluss des einzigen Komplementärs auf die Geschäftsführung der KEG kann nur in Frage gestellt werden, wenn konkrete Umstände für eine dem Gesellschaftsvertrag zuwiderlaufende tatsächliche Praxis sprechen; fehlende diesbezügliche Ermittlungen)