AVG: § 73 Abs 2 (Devolutionsantrag; sachlich in Betracht kommende Oberbehörde entscheidet funktionell als Behörde erster Instanz)
B-VG: Art 103 Abs 4 (mittelbare Bundesverwaltung; Instanzenzug; steht Entscheidung in erster Instanz dem Landeshauptmann zu, geht der Instanzenzug, wenn nicht bundesgesetzlich anderes bestimmt ist, bis zum zuständigen Bundesminister)