VStG: § 51 Abs 3 (Berufung, mündliche Einbringung, Verpflichtung zur Aufnahme einer Niederschrift; unterlassene Protokollierung)
2003/09/0037, 22. 2. 2007
1. Aus der Tatsache, dass über eine mündlich erklärte Berufung keine Niederschrift aufgenommen worden ist, folgt nur, dass die Beh ihrer in § 14 AVG festgelegten Aufgabe nicht nachgekommen ist, nicht aber, dass die Berufung nicht wirksam erhoben ist (VwGH 15. 3. 1961, 2075/60, Slg 5522/A). Der VfGH erblickte in der Zurückweisung einer mündlich erklärten, aber nicht in einer Niederschrift festgehaltenen Berufung eine Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter (VfGH 3. 12. 1981, B 544/79, Slg 9289). Mündliche Anbringen gelten - wo das Gesetz sie vorsieht - auch bei ausdrücklicher Weigerung der Beh, das Vorgebrachte zu protokollieren (VwGH verstSen, 6. 5. 2004, 2001/20/0195).