VwGG: § 26 Abs 1 (Beschwerdefrist, sechs Wochen)
§ 46 Abs 1 (Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; Fristversäumnis mit Rechtsnachteil durch unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis, bloß minderer Grad des Versehens; keiner, Haft nach vorhersehbarer Strafverurteilung, Verlegung in andere Justizanstalt)