VwGG: § 33 Abs 1 (Gegenstandslosigkeit, sontige; Zurückziehung der Verwaltungsgerichtshofbeschwerde vor der Verwaltungsbehörde, keine Zurückziehung aber Wegfall des rechtlichen Interesses)
2006/01/0531, 23. 1. 2007
Nach Einleitung des VorVerf zog der Bf vor der VerwaltungsBeh seine Beschwerde an den VwGH zurück. Dieser Schriftsatz wirkt zwar - weil nicht vor dem VwGH abgegeben - nicht als Zurückziehung, lässt aber unzweifelhaft den Wegfall des Interesses an deren Erledigung erkennen. Einstellung wegen Gegenstandslosigkeit.