StVO: § 5 Abs 2 (besondere Sicherungsmaßnahmen gegen Beeinträchtigung durch Alkohol; Alkotest, Verweigerung; Verlassen der Polizeiinspektion; zumutbare Wartezeit; Strafbarkeit auch bei nachträglicher Feststellung einer mangelnden Alkoholbeeinträchtigung im Rahmen einer Blutprobe)
2007/02/0019, 27. 2. 2007