ArbeitsmarktpolitikfinanzierungsG - AMPFG: § 5b Abs 2 (Beitrag bei Kündigung einer Person, die das 50. Lebensjahr vollendet oder überschritten hat; Ausnahmen von der Beitragspflicht; Arbeitgeberkündigung aus wichtigem Grund, nicht als Ausnahmetatbestand vorgesehen; kein Vorliegen
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