ASVG: § 49 Abs 1 (Entgelt; Kündigungsentschädigung aufgrund fristwidriger Kündigung durch den Arbeitgeber; Frage des Bestands eines Angestelltendienstverhältnisses ist durch die Gerichte zu klären, kann aber Vorfrage zur Frage der Versicherungs- und Beitragspflicht darstellen)
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