7. ZPMRK: Art 4 (Verbot der Doppelbestrafung; Idealkonkurrenz nicht ausgeschlossen; Doppelbestrafung unzulässig nach einer weiteren Strafnorm, wenn der Unrechtsgehalt der Norm, nach der bereits Bestrafung erfolgte, den Unrechts- und Schuldgehalt des von der weiteren Strafnorm erfassten Täterverhaltens vollständig erschöpft)