MRK: Art 3 (Verbot der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung; bei Gefährdungsbehauptung Prüfung eines „real risk“ im Falle einer Überstellung in zur Asylantragsprüfung zuständigen Staat)
MRK: Art 3 (Verbot der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung; bei Gefährdungsbehauptung Prüfung eines „real risk“ im Falle einer Überstellung in zur Asylantragsprüfung zuständigen Staat)