FSG: § 7 Abs 3 Z 3 (Verkehrszuverlässigkeit; bestimmte Tatsache; erhebliche Geschwindigkeitsüberschreitung; diese muss mit besonderer Rücksichtslosigkeit erfolgen oder unter besonderen Umständen; die Verlängerung des Bremsweges alleine ist noch kein derartiger Umstand)
2005/11/0023, 23. 1. 2007