GefahrgutbeförderungsG: § 7 Abs 3 Z 3 (Pflichten des Absenders; Lieferung der erforderlichen Angaben und Informationen sowie der Beförderungs- und Begleitpapiere an den Beförderer)
§ 27 Abs 1 Z 2 (Übertretung; wer als Absender gefährliche Güter entgegen § 7 Abs 3 zur Beförderung übergibt; Unterlassungsdelikt, Tatort Sitz des Absenders)