UniversitätsG 2002: § 45 Abs 1 (Aufsicht des Bundes über die Universitäten)
§ 45 Abs 5 letzter Satz (ein nach Einleitung des aufsichtsbehördlichen Verfahrens von der Universität dennoch erlassener Bescheid leidet an einem mit Nichtigkeit iSd § 68 Abs 4 lit d bedrohten Fehler; Funktion des Bundesministers als sachlich in Betracht kommende Oberbehörde; daher Devolution iSd § 73 Abs 2 AVG)