FrPolG: § 82 Abs 1 (Schubhaftbeschwerde an den UVS; Besonderheiten des SchubhaftbeschwerdeVerf)
§ 83 Abs 4 (Sofern Anhaltung noch andauert, hat UVS jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen)