BDG 1979 § 94 Abs 1 Z 1 (Verjährungsfrist, Kenntnis der Dienstbehörde, hinreichend konkreter Tatverdacht, funktionsbezogene Zuordnung des Verdächtigen)
GZ 213/10-BK/06 vom 8. 2. 2007
Im Berufungsfall ist der Verdacht hinsichtlich der angezeigten Vorfälle schon hinreichend durch die Eingabe der R - wenn auch im Zusammenhang mit einer Fahrtkostenzuschussangelegenheit - vom 24. 2. 2006, eingelangt bei der nachgeordneten DBeh und der zuständigen Organisationseinheit am 28. 2. 2006, konkretisiert worden. Der Inhalt dieser Eingabe geht angesichts der darin konkret und schlüssig vorgebrachten Tatsachen über den Umfang „eines bloßen Gerüchts“ hinaus. Naturgemäß bot diese Eingabe keine Gewähr für die Richtigkeit der darin erhobenen Vorwürfe. Dass dies aber auch nicht notwendig ist, um die Frist des § 94 Abs 1 Z 1 BDG in Gang zu setzen, zeigt der (hier nicht anwendbare) letzte Satz des § 94 Abs 1 BDG (BerK 6. 7. 2006, GZ 102/10-BK/06).