Wr KrankenanstaltenG 1987: § 45 Abs 3 idF LGBl 2001/48 (besondere Bestimmungen für öffentliche Krankenanstalten und Regelungen betreffend die Schiedskommission, Sondergebühren und Honorare, Berechtigung von Abteilungs- oder Institutsvorständen von Patienten der Sonderklasse ein mit ihnen zu vereinbarendes Honorar zu verlangen, auch Honorar für Laboratoriums- oder Konsiliaruntersuchungen, Radium-, Röntgen- oder sonstige physikalische Behandlungen und für die Tätigkeit besonderer Fachärzte, jährliche einvernehmlich Festlegung des auf den Vertreter und die anderen Ärzte des ärztlichen Dienstes entfallenden Anteils des vereinbarten Honorars zwischen den jeweiligen Abteilungs- oder Institutsvorständen und den anderen Ärzten des ärztlichen Dienstes, er muss jedoch mindestens 40 vH betragen; Kompetenzwidrigkeit, mangelnde Kompetenz des Landesgesetzgebers zur Regelung arbeits- und dienstrechtlicher Inhalte im Krankenanstaltenwesen bzw Überschreitung der landesgesetzlichen Dienstrechtskompetenz)