WRG 1959 § 12 Abs 1 (Wasserbenutzung ist derart zu bestimmen, dass ua bestehende Rechte nicht verletzt werden)
§ 12 Abs 2 (bestehende Rechte; Begriff; kein über Wasserbenutzungsrecht hinausgehender Anspruch)
VwGH 2006/07/0047, 9. 11. 2006
WRG 1959 § 12 Abs 1 (Wasserbenutzung ist derart zu bestimmen, dass ua bestehende Rechte nicht verletzt werden)
§ 12 Abs 2 (bestehende Rechte; Begriff; kein über Wasserbenutzungsrecht hinausgehender Anspruch)
VwGH 2006/07/0047, 9. 11. 2006