WRG 1959 § 16 (Widerstreit zwischen bestehenden Wasserrechten und geplanten Wasserbenutzungen)
§ 17 Abs 1 (Widerstreit zwischen geplanten Wasserbenutzungen)
§ 102 Abs 1 lit b (Parteien sind diejenigen, die einen Widerstreit geltend machen)
WRG 1959 § 16 (Widerstreit zwischen bestehenden Wasserrechten und geplanten Wasserbenutzungen)
§ 17 Abs 1 (Widerstreit zwischen geplanten Wasserbenutzungen)
§ 102 Abs 1 lit b (Parteien sind diejenigen, die einen Widerstreit geltend machen)