Oö VergabenachprüfungsG: § 2 Abs 2 Z 2 (Nachprüfungsbehörde; UVS, Nichtigerklärung; Prüfungsgegenstand, geltend gemachte Bechwerdepunkte)
§ 10 Abs 1 (Behandlung von Anträgen; Abweisung ohne weiteres Verfahren; offensichtliches Nichtvorliegen der Rechtsverletzung oder des Schadens oder offensichtlich fehlender Einfluss auf weiteres Vergabeverfahren)