B-VG Art 129a Abs 1 Z 3 (UVS, Zuständigkeit; Beschwerde gegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt; Durchführung erkennungsdienstlicher Behandlung durch Vornahme eines Mundhöhlenabstrichs; Einladung, keine Drohung mit Gewaltausübung, keine Feststellung, dass sich der Betroffene geweigert hätte; Aufforderung zum freiwilligen Mitwirken; Annahme des Betroffenen, zur Befolgung verpflichtet zu sein, schließt Vorliegen eines Befehlsaktes aus)