Tir SozialhilfeG: § 1 Abs 2 (Gewährung von Sozialhilfe an Personen, die sich in einer Notlage befinden; Notlage durch Exekution vollstreckbarer Unterhaltstitel gegen den Sozialhilfeempfänger)
§ 4 Abs 1 (Lebensunterhalt, Bedarf an gewöhnlichen und an persönlichen Bedürfnissen; die Ermöglichung der Erfüllung von Unterhaltsverpflichtungen ist keine Aufgabe der Sozialhilfe)