Wr SozialhilfeG 1973: § 26 Abs 1 Z 1 idF LGBl 1993/50 (Kostenersatz durch den Empfänger der Hilfe, Erfolg der Hilfe darf durch den Ersatz nicht gefährdet werden)
§ 36 Abs 2 (Pflegeentgelte in den vom Land selbst geführten Pflegeheimen, Festsetzung durch Verordnung)