TKG 2003 § 34 Abs 1 (Wahrung der Verhältnismäßigkeit durch die Regulierungsbehörde)
§ 37 Abs 2 (spezifische Verpflichtungen eines marktbeherrschenden Unternehmens)
§ 48 Abs 1 (Pflicht jedes Betreibers zur Zusammenschaltung, Ziel der Ermöglichung und Verbesserung der Kommunikation; Angeboterstellung auf Nachfrage eines anderen Betreibers)