Oö KAG 1997 idF LGBl 2003/44: § 45 Abs 3 (Sonderklasse; über die aus der Aufnahme in die Sonderklasse folgenden Verpflichtungen ist die Person, die die Aufnahme verlangt, vorher in geeigneter Weise aufzuklären; Unterlassung einer entsprechenden Aufklärung steht der rechtmäßigen Vorschreibung von Sondergebühren bzw des Arzthonorars entgegen)
§ 54 Abs 1 (Ärztehonorar darf nur von Patienten der Sonderklasse verlangt werden)