FSG § 23 Abs 1 (ausländische Lenkberechtigung; Zulässigkeit des Lenkens eines Kfz aufgrund einer von einer Vertragspartei von drei genannten Abkommen in einem Nicht-EWR-Staat erteilten Lenkberechtigung; Voraussetzungen)
§ 23 Abs 3 (Erteilung einer Lenkberechtigung im gleichen Berechtigungsumfang an Besitzer einer in einem Nicht-EWR-Staat erteilten Lenkberechtigung)