Vlbg G über das Gemeindegut: § 1 (Inhalt des Gesetzes; Feststellung, Nutzung, Erhaltung, Verwaltung und Aufhebung des Gemeindeguts)
§ 2 (Begriffe;Gemeindegut; land- oder forstwirtschaftlich genutztes Grundeigentum, an dem nach Maßgabe der bisherigen Übung gemeinschaftliche Nutzungsrechte bestehen)