AsylG 1997 § 10 Abs 1 (Asylerstreckungsantrag von Angehörigen, Zuwarten mit Entscheidung über Erstreckung bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens über den Hauptantrag)
AsylG 1997 § 10 Abs 1 (Asylerstreckungsantrag von Angehörigen, Zuwarten mit Entscheidung über Erstreckung bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens über den Hauptantrag)