AsylG 1997 § 5 Abs 1 (unzulässige Asylanträge wegen vertraglicher Unzuständigkeit oder wegen Unzuständigkeit
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aufgrund eines unmittelbar anwendbaren Rechtsaktes der EU, Zuständigkeit eines anderen Staates zur Prüfung des Asylantrages, gleichzeitig mit Zurückweisungsbescheid Feststellung, welcher andere Staat zuständig)