AsylG 1997 § 6 Z 3 (offensichtlich unbegründeter Asylantrag, Vorbringen offensichtlich nicht den Tatsachen entsprechend)
§ 6 Z 4 (offensichtlich unbegründete Asylanträge; kein Mitwirken an Sachverhaltsfeststellung trotz Aufforderung; Schluss, dass Asylantrag offensichtlich unbegründet gestellt wurde, ist nur zulässig bei Fehlen eines sonstigen Hinweises auf Verfolgungsgefahr im Herkunftsstaat; Voraussetzung einer deutlichen Aufforderung)