AsylG 1997 § 6 Z 4 (offensichtlich unbegründete Asylanträge; kein Mitwirken an Sachverhaltsfeststellung trotz Aufforderung; Schluss, dass Asylantrag offensichtlich unbegründet gestellt wurde, ist nur zulässig bei Fehlen eines sonstigen Hinweises auf Verfolgungsgefahr im Herkunftsstaat; Voraussetzung einer deutlichen Aufforderung, Nichtbehebung der Ladung zur Verhandlung und Nichterscheinen zur Berufungsverhandlung)
VwGH 2005/01/0001, 14. 12. 2006