LFG: § 19 Abs 1 (luftuntüchtige Luftfahrzeuge, Mängelbehebungsfrist; andernfalls Feststellung von Amts wegen, dass das Luftfahrzeug nicht mehr verwendet werden darf; kein subjektives öffentliches Recht auf Abwehr von Gefährdungen der Luftfahrtsicherheit ableitbar, kein subjektives Recht von Mitbewerbern auf Anwendung des § 19 auf andere Flugunternehmer)