KFG: § 4 Abs 2 (Verkehrs- und Betriebssicherheit; Vermeidung von Gefahren und Umweltbeeinträchtigungen; unter anderem von Lärm)
§ 102 Abs 1 (Pflichten des Kraftfahrzeuglenkers; technische Überprüfung; Inbetriebnahme erst nach Überzeugung der Entsprechung der einschlägigen Vorschriften; Verursachung von Lärm durch defekte Auspuffanlage; Beurteilung durch Straßenaufsichtsorgan)