FSG: § 8 Abs 1 idF BGBl I 2002/129 (gesundheitliche Eignung; ärztliches Gutachten hat auszusprechen, für welche Klassen von Lenkberechtigungen Antragsteller gesundheitlich geeignet ist; Fehlen der gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kfz der Gruppen 1 oder 2 impliziert nicht, dass auch die gesundheitliche Eignung zum Lenken der in § 32 FSG genannten Fahrzeuge fehlt)