GefahrgutbeförderungsG: § 13 Abs 1a (Beförderer; Obsorge für das Mitführen ua eines ordnungsgemäßen Beförderungspapiers))
§ 27 Abs 1 Z 1 (Übertretung; wer als Beförderer gefährliche güter entgegen § 13 Abs 1a befördert; Vertrauen auf die von anderen Beteiligten mitgeteilten Daten)