FSG: § 8 Abs 2 (gesundheitliche Eignung; amtsärztliches Gutachten, wenn im Hinblick auf ein verkehrspsychologisch auffälliges Verhalten eine Stellungnahme einer verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle erforderlich ist; bis zum Abbruch eines Untersuchungsgespräches gewonnene Ergebnisse dürfen verwertet werden; Beurteilung der kraftfahrspezifischen Leistungsfähigkeit)
2003/11/0179, 20. 6. 2006