FSG: § 28 Abs 1 (Wiederausfolgung des Führerscheines nach Ablauf der Entziehungsdauer, wenn die gemäß Abs 2 angeordneten Nachweise erbracht werden, keine Gründe für eine Entziehung mehr gegeben sind und die Entziehungsdauer kürzer als 18 Monate war)
FSG: § 28 Abs 1 (Wiederausfolgung des Führerscheines nach Ablauf der Entziehungsdauer, wenn die gemäß Abs 2 angeordneten Nachweise erbracht werden, keine Gründe für eine Entziehung mehr gegeben sind und die Entziehungsdauer kürzer als 18 Monate war)