KFG 1967: § 66 Abs 2 lit f idF BGBl I 1997/103 (Verkehrszuverlässigkeit; bestimmte Tatsache; Setzen eines Verhaltens, das an sich geeignet ist, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen; bei Überschreitung der jeweils zulässigen Höchstgeschwindigkeit ist Erheblichkeit gefordert und das Setzen diesesVerhaltens an einem besonders gefährlichen Ort; Siedlungshäuser in der Nähe der Unfallstelle reichen nicht aus)
2003/11/0077, 23. 5. 2006